Für die Marke „Georg“ hatte A1 zwei Service-Telefonnummern eingerichtet: Zum einen die Kurzrufnummer 610 zum Grundtarif, welche nur von Konsumenten gewählt werden konnte, die von einer „Georg“-Handynummer anriefen. Zum anderen eine kostenpflichtige 0820er-Nummer, die Anrufer aus allen anderen Netzen wählen mussten. Kunden, die bei „Georg“ ausschließlich einen Vertrag für (mobiles) Internet hatten und deren SIM-Karte daher in einem Modem bzw. Router verwendet wurde, mussten 0,15 Euro pro Minute für einen Anruf bei der Helpline bezahlen.
Kundensupport nur mit Mehrwertnummer
„Ebenso mussten auch Kunden, deren ‚Georg‘-Handy defekt war und die gerade dann den Kundensupport benötigten, die kostenpflichtige Mehrwertnummer nutzen. In solchen Fällen zusätzliche Gebühren für ein telefonisches Kundenservice zu verlangen, ist unzulässig“, erläutert Mag. Maximilian Kemetmüller, zuständiger Jurist des VKI. „Wenn ein Unternehmen seinen Kunden eine telefonische Kontaktaufnahme ermöglicht, dürfen dafür keine höheren Gebühren verrechnet werden als für ein gewöhnliches Telefongespräch.“ Dies wurde jetzt in zweiter Instanz vom OLG Wien bestätigt.
Zudem enthielten die „Georg“-Entgeltbestimmungen eine Klausel, nach der die Verwendung von Freieinheiten für Anrufe bei der Hotline mit der Kurznummer 610 nicht möglich war. Die Kunden konnten ihre Freiminuten zwar für alle Netze österreichweit verwenden, mussten aber ausgerechnet für die Kunden-Hotline ihres eigenen Telefonanbieters ein zusätzliches Entgelt zahlen. Dies wurde ebenfalls vom OLG Wien für unzulässig erklärt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
APA/red