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Schmitt und oe24.at müssen Behauptung zu Ibiza-Video unterlassen

Vergleich vor Gericht: Dürfen nicht länger behaupten, "Spiegel" und "Süddeutsche Zeitung" hätten "Ibiza-Video" gekauft.
Pixabay

Die Ferieninsel stürzte bereits einige Österreicher in Schwierigkeiten

Richard Schmitt und oe24.at müssen die Behauptung unterlassen, dass Spiegel und Süddeutsche Zeitung oder deren Journalisten das Ibiza-Video gekauft hätten. Das sieht ein am Handelsgericht Wien geschlossener Vergleich vor, wie Rechtsanwalt Sascha Jung, Partner bei Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte | Deloitte Legal als Rechtsvertreter von Spiegel und SZ der APA bestätigte. Oe24.at muss wie Schmitt auf seinem Twitter-Account den Vergleich veröffentlichen.

„Die Journalisten der @sz und des @derspiegel haben sich beim Kauf des Ibiza-Videos offenbar mit Berufskriminellen eingelassen“, twitterte Schmitt 2019 zum Video, das die türkis-blaue Regierung zu Fall gebracht hatte. Er verwies dabei auf einen Artikel auf oe24.at. Er ist mittlerweile Chefredakteur von Exxpress, schrieb damals aber noch für das Nachrichtenportal der Mediengruppe Österreich – etwa den Artikel Ibiza-Krimi: Es geht um Sex, Rache & Kokain, der ebenfalls Gegenstand des Verfahrens war. Schrieb er darin doch, dass die Journalisten der SZ und des Spiegels von dem „Strache-Gudenus-Video“ über dunkle Kanäle erfahren und „der Bande“ das Material abgenommen hätten.

Der Spiegel mahnte Schmitt und oe24.at daraufhin ab, worauf aber nicht eingegangen worden sei, wie Jung erklärte. Daraufhin wurde Klage als auch eine einstweilige Verfügung eingebracht. Letztere ging durch mehrere Instanzen und wurde schließlich von den deutschen Medien gewonnen. Im Sommer letzten Jahres fand eine erste Verhandlung im Hauptverfahren statt, wobei die Beklagten weiterhin der Ansicht gewesen seien, ihre Behauptung sei wahr. Wenige Tage vor dem zweiten Verhandlungstermin unterbreiteten sie ein Vergleichsangebot, das man annehmen habe müssen, so der Rechtsvertreter von Spiegel und SZ. Inhaltlich komme es einem „vollständigen Eingeständnis“ der Beklagten gleich.

 

apa

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