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Qualitätsjournalismus-Förderung soll mit 1. Juli 2023 in Kraft treten

Gesetz zu jährlich 20 Millionen Euro Förderung für Print- und Onlinemedien ging in Begutachtung. Medientransparenzgesetz wird verschärft.
Pixabay

Medienförderung soll auf neue Beine gestellt werden

Die von der Bundesregierung im Oktober angekündigte neue Medienförderung sowie verschärfte Transparenzbestimmungen bei der Inseratenvergabe öffentlicher Stellen sind in Begutachtung gegangen. In Kraft treten sollen sie am 1. Juli 2023. Das “Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz” (QJF-G) muss zuvor von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Es sieht die Vergabe von 20 Millionen Euro an Fördermitteln für Print- und Onlinemedien vor.

15 Millionen Euro der Qualitätsjournalismus-Förderung entfällt auf Journalismus-Förderung. Diese fördert journalistische Arbeitsplätze. Für die ersten 30 Journalistinnen und Journalisten eines Unternehmens gibt es pro Kopf 8.000 Euro. Ab dem 151. 4.500 Euro und darüber hinaus 3.000 Euro je Person. Für Auslandskorrespondenten sind je 10.000 Euro an Förderung vorgesehen. Zusätzliche Mittel in Höhe von jeweils zehn Prozent fließen bei einem vorhandenen Redaktionsstatut, einem Qualitätssicherungssystem und Frauenförderplänen.

Für Inhaltsvielfalt-Förderung sind 2,5 Millionen Euro vorgesehen. Sie fördert regionale wie auch internationale und EU-Berichterstattung so sie jeweils zumindest 20 Prozent des redaktionellen Inhalts ausmachen. Für Aus- und Weiterbildung hält die Qualitätsjournalismusförderung 1,5 Millionen Euro bereit. 750.000 Euro entfallen auf Medienkompetenz-Förderung, 200.000 Euro auf die Förderung von Selbstkontrolleinrichtungen sowie Presseclubs und schließlich 50.000 Euro auf die Medienforschungsförderung.

Als Fördervoraussetzungen sind im Gesetzesentwurf etwa Inhalte von nicht bloß lokalem Interesse, ein redaktioneller Teil, der überwiegend aus eigenständig gestalteten Beiträgen besteht, und eine überwiegende Verbreitung bzw. Zugriff in Österreich festgehalten. Bei Tageszeitungen müssen mindestens sechs Journalisten hauptberuflich angestellt sein, bei Wochenzeitungen, Magazinen und Onlinemedien mindestens drei. Darüber hinaus muss ein Onlinemedium mindestens 30 Millionen Zeichen redaktionellen Inhalts im Jahr publizieren und mindestens 300.000 Unique User pro Monat aufweisen.

Ausgenommen sind Medien politischer Parteien oder ihnen nahestehender Organisationen oder auch Mediendienste laut Mediengesetz. Keine Förderung gibt es zudem für Medien, die in den vergangenen zwei Jahren zum gewaltsamen Kampf gegen den Rechtsstaat aufgerufen haben. Die Befürwortung von Gewalt gegen Menschen und die Aufstachelung zu Hass oder Gewalt sowie eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz sind ebenfalls Ausschlussgründe.

Die Vergabe der Förderung obliegt der Medienbehörde KommAustria. Sie wird von einem Fachbeirat beraten, der zudem Förderrichtlinien erstellt und aktualisiert. Er setzt sich aus fünf ehrenamtlichen Mitgliedern zusammen, die von der Bundesregierung für die Dauer von drei Jahren – Wiederbestellung möglich – ernannt werden. Laut Gesetzesentwurf müssen die Beiratsmitglieder fachkundige Personen aus dem Medienbereich oder der Medienwissenschaft sein. Ansuchen um Förderungen sind jeweils bis zum 31. März jedes Jahres einzubringen. Die Auszahlung erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen Ende August und Ende November.

Gemeinsam mit der neuen Medienförderung gingen auch Änderungen am Medienkooperations- und -transparenzgesetz in Begutachtung. Die Inseratenvergabe durch öffentliche Rechtsträger soll künftig lückenlos dargelegt und transparent sowie nachvollziehbar gestaltet werden. Mit dem neuen Gesetz sollen Inseratenschaltungen bzw. Medienkooperationen künftig ab dem ersten Euro der Medienbehörde RTR gemeldet und veröffentlicht werden. Ab 5.000 Euro pro Rechtsträger und Quartal müssen künftig auch die geschalteten Inserate bzw. Sujets oder Spots bekanntgegeben werden.

Die Nachweispflichten der öffentlichen Stellen steigen mit dem für Werbung eingesetzten Steuergeld an. Für jede Kampagne mit einem Volumen von mehr als 150.000 Euro muss künftig ein Transparenzbericht vorgelegt werden, der etwa über das Informationsbedürfnis, die Inhalte der Kampagne, Ziele und Zielgruppen aufklärt. Dieser muss auf der eigenen Webseite ein Jahr lang leicht auffindbar sein. Übersteigt die Kampagne 750.000 Euro müssen künftig die Ergebnisse einer Wirkungsanalyse auf der eigenen Webseite veröffentlicht werden. Damit soll ersichtlich sein, wie treffsicher die definierten Zielgruppen und die Kommunikationsziele von der Kampagne auch erreicht wurden.

Die KommAustria hat bei der Veröffentlichung auf Benutzerfreundlichkeit zu achten. Daten müssen rasch auffindbar und eine Vergleichbarkeit mit Vorperioden möglich sein. Nach Maßgabe budgetärer Mittel ist auch eine Visualisierung der Daten mittels Tabellen oder Grafiken vorgesehen. Die Strafhöhen für Nicht- oder Falschmeldungen werden erhöht. Im Wiederholungsfall sind 100.000 Euro fällig. Nicht kommen wird eine Obergrenze für Inseratenschaltungen.

Bisher sind Inserate bis zur „Bagatellgrenze“ von 5.000 Euro wie auch Schaltungen in nicht periodischen Medien von der Meldepflicht ausgenommen. Schätzungen gehen von rund einem Drittel des gesamten Werbegeldes aus, das durch die „Bagatellgrenze“ und der Lücke bei nicht periodischen Medien einer Veröffentlichungspflicht entgeht. Auch werden die Daten derzeit vierteljährlich in der sogenannten Medientransparenzdatenbank äußerst undurchsichtig aufbereitet und müssen nach zwei Jahren gelöscht werden, was eine strukturierte Auswertung erschwert.

 

apa

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