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Presserat: Detaillierte Femizid-Schilderung verstieß gegen Ehrenkodex

"Neue Vorarlberger Tageszeitung" und vol.at griffen in Persönlichkeitsschutz und Intimsphäre des Opfers ein - Entscheidung von betroffenen Medien bereits veröffentlicht
© Pixabay

Die “Neue Vorarlberger Tageszeitung” und das Online-Portal vol.at wurden vom Presserat gerügt

Die „Neue Vorarlberger Tageszeitung“ und das Onlineportal vol.at wurde vom Presserat wegen eines detaillierten Berichts zu einem Femizid gerügt. Laut dem Selbstkontrollorgan verstießen die Medien damit gegen die Punkte fünf (Persönlichkeitsschutz) und sechs (Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische Presse. Die „Neue Vorarlberger Tageszeitung“ und vol.at aus der Russmedia-Gruppe haben die Entscheidung bereits veröffentlicht.

In den Mitte März erschienen Artikel „Der Fall XXX- das Protokoll der Tatnacht“ beziehungsweise „Mordfall XXX- das Protokoll der Tatnacht“ wurde aus dem Vernehmungsprotokoll eines Mordverdächtigen zitiert. Dieses offenbarte erschütternde Details über den Femizid. Unter anderem wurde berichtet, dass dem Frauenmord mehrere misslungene Tötungsversuche vorangingen, wobei der brutale Tatablauf genau zu lesen war.

Auch wurden die letzten Worte des Opfers geschildert und Angaben dazu gemacht, wie sich die mutmaßlichen Täter der Leiche entledigten. Dabei wurden der Vorname und der erste Buchstabe des Nachnamens des Mordopfers genannt sowie deren erlernter Beruf.

Die Eltern der ermordeten Frau beanstandeten mehrere Passagen der Artikel als Eingriff in den Persönlichkeitsschutz, woraufhin ein Beschwerdeverfahren eingeleitet wurde. Der Rechtsanwalt der betroffenen Medien brachte stattdessen vor, dass es dringend geboten sei, über das Thema „Femizide“ detailgetreu zu berichten, um Bevölkerung und Politik wachzurütteln. Auch seien nur solche Details veröffentlicht worden, die für die Darstellung des zeitlichen Ablaufs des Tatgeschehens von Bedeutung seien.

Dass das Thema „Gewalt gegenüber Frauen“ grundsätzlich für die Öffentlichkeit relevant sei und Medien einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Bewusstseinsbildung leisten können, ist auch die Auffassung des Senat 3 des Presserats. In seiner Entscheidung wies der Senat aber darauf hin, dass davon auszugehen sei, dass aufgrund der vorliegenden Berichterstattung das Opfer für Familie, Kollegen und Bekannte identifizierbar war. Zudem würde die Bekanntgabe brutaler Details zum Tathergang geeignet seien, in die Würde und den Persönlichkeitsschutz einzugreifen und die Intimsphäre zu verletzen – dieser Grundsatz gilt auch postmortal. Auch könne die Trauerarbeit von Angehörigen beeinträchtigt werden.

Laut dem Senat hätte die Redaktion allein schon wegen der Brutalität der Tat besonders Rücksicht nehmen müssen. Demnach sei die Wiedergabe der angeblichen Zitate des Tatverdächtigen und des Opfers kurz vor dessen Tod als „besonders pietätlos“ zu bezeichnen. Zudem merkte das Selbstkontrollorgan kritisch an, dass sich Medien nicht einseitig auf die Perspektive eines Tatverdächtigen oder dessen Anwalt konzentrieren sollen.

Das Fazit dieser Auseinandersetzung ist, dass der Senat 3 des Presserats insgesamt an einem detaillierten Bericht über Femizid kein legitimes Informationsinteresse erkennen kann. Die beiden Medien seien ihrer Filterfunktion nicht gerecht geworden.
Da sich im vorliegenden Fall die persönlich betroffenen Eltern an das Selbstkontrollorgan wandten, wurde ein Schiedsverfahren durchgeführt, dessen Entscheidung verpflichtend von den betroffenen Medien zu veröffentlichen ist.

Die beiden Medien, „Neue Vorarlberger Tageszeitung“ und vol.at sind dieser Forderung bereits nachgekommen.

 

APA/ Red.

 

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