Skip to content

OLG Wien: Verwendung von E-Mails für Flixbus-Direktwerbung unzulässig

VKI führte Klage im Auftrag des Sozialministeriums
© Unsplash

Der Reiseveranstalter Flixbus darf E-Mail-Adressen seiner Kunden künftig nicht mehr für Direktwerbung nutzen, ohne dafür eine ausdrückliche Zustimmung einzuholen – das entschied das OLG Wien. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat vor Gericht gegen den Reiseveranstalter Flixbus gewonnen. Das Busunternehmen darf künftig nicht mehr die E-Mail-Adressen seiner Kunden für Direktwerbung nutzen, ohne dafür eine ausdrückliche Zustimmung einzuholen. Bisher muss man ausdrücklich der Zusendung von Angeboten widersprechen. Gegen diese Klausel hat der VKI im Auftrag des Sozialministeriums Klage eingereicht und bekam vom Oberlandesgericht Wien Recht. Das Urteil st noch nicht rechtskräftig.

Die Flix SE betreibt Fernbusverbindungen unter der Marke FlixBus, der Onlinevertrieb läuft unter anderem über die Website “flixbus.at”. Für Onlinebuchungen fordere das Unternehmen die Angabe einer E-Mail-Adresse, schreibt der VKI am Donnerstag in einer Aussendung. Verbunden sei das mit der Information, den Kunden über die eingegebene Adresse weitere Angebote zu schicken. Für den Fall, dass dies nicht deren Wunsch entspreche, verlange das Unternehmen eine separate Mail mit ausdrücklicher Ablehnung.

Eindeutige Zustimmung verlangt

In einer Aussendung argumentierte das OLG Wien, dass für den Erhalt von Direktwerbung es eine vorherige oder eindeutige Zustimmung geben müsse. Eindeutig bedeute in diesem Fall, dass die Einwilligung ausdrücklich, also durch zustimmende Handlung, erfolgt. Sonst sei eine derartige Klausel, wie jene von Flixbus, nichts rechtskonform. Eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post für Direktwerbung sei nur dann nicht notwendig, wenn diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt.

Die Klausel umfasse aber nicht nur die Zustimmung des Kunden zur Zusendung von Flixbus-Angeboten, sondern auch von Dritten, so das Gericht weiter. Darüber hinaus müsse den Reisenden schon beim Eintragen ihrer E-Mail-Adresse die Möglichkeit gegeben werden, die Zusendungen abzulehnen. Auch das sei bei der Klausel nicht der Fall.

APA/ Red.

Gefällt Ihnen der Beitrag?
Facebook
Twitter
LinkedIn
Telegram
WhatsApp
Email
Cookie-Einwilligung mit Real Cookie Banner