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OGH weicht postmortalen Persönlichkeitsschutz auf

Medienrechtsexpertin Maria Windhager sieht in der Entscheidung des OGH einen schweren Rückschlag für den Opferschutz
© Pixabay

OGH entscheidet zu Gunsten von Tageszeitung.

Im Oktober 2019 wurde in Kottingbrunn eine Frau und ihre Kinder von ihrem Ehemann ermordet. Daraufhin veröffentlichte eine Tageszeitung die Vornamen der Opfer, ein Foto vom Wohnhaus der Familie sowie Informationen zum genauen Tathergang. Dies wollte die Mutter bzw. Großmutter der Opfer nicht hinnehmen. Mithilfe der Medienrechtsexpertin und Anwältin Windhager bereitete sie eine Unterlassungsklage gegen die Tageszeitung vor. Zunächst wurde der Klage, von dem Wiener Handelsgericht und dem Oberlandesgericht Wien, noch stattgegeben. Der Oberste Gerichtshof sah dies aber anders. Laut OGH würden in diesem Fall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Medien- und Pressefreiheit gegenüber dem postmortalen Persönlichkeitsschutz überwiegen. Laut OGH müsse man zwischen Gewaltopfern, die einen Angriff überleben und solchen, die ums Leben kommen differenzieren. Wenn ein Gewaltopfer den Angriff überlebt hätte, müsse es sich, durch die Veröffentlichung, damit auseinandersetzen, dass auf die Persönlichkeitsrechte durch öffentliche Neugierde und unerwünschte Anteilnahme eingegriffen werden würde. In diesem Fall könnten die drei Mordopfer davon allerdings nicht mehr betroffen sein. Der OGH hielt fest, dass der wahrheitsgemäße Bericht über den Tathergang sowie Umstände und Hintergründe eines Mordes grundsätzlich als zulässig zu betrachten wären. Gegenüber der APA sagte Windhager, dass sie hoffe, dass es sich bei diesem Beschluss des OGH um einen Einzelfall handle.

APA/red

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