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OGH lässt Funke-Gruppe abblitzen

Gesellschafterstreit zu Gunsten der Dichands entschieden.
© Archiv

Die Einflussrechte zwischen den Gesellschaftergruppen der Krone waren stets heftig umstritten

Wie bereits das Oberlandesgericht lehnte der Oberste Gerichtshof (OGH) den Antrag der Funke-Gruppe auf Beherrschung der „Krone“ ab. Dem Rekurs wurde somit nicht Folge gegeben. So seien laut Entscheidungstext, die Rahmenvereinbarungen der Anteilsübertragungen zu unklar, da “keine grundsätzliche Einigung über die genauen Strukturen des behaupteten Zusammenschlusses vorliegt, sondern im Gegenteil die (die Grundlage der Anmeldung bildende) Verschiebung der Einflussrechte zwischen den Gesellschaftergruppen heftig umstritten ist, liegt Anmeldefähigkeit insgesamt nicht vor.” Eine Anmeldefähigkeit bestehe demnach nur „durch eine wirksame Kündigung dieser Vereinbarung“.

Hintergrund des Verfahrens:

Die Dichands und die Funke-Gruppe besitzen jeweils 50 Prozent der Gesellschaftsanteile der „Krone“. Mit dem Tod von Hans Dichand im Jahr 2010 wurden die Dichand-Anteile unter den vier Erben, Helga, Michael, Johanna und Christoph Dichand, aufgeteilt. Somit hält jeder Erbe 12,5 Prozent der Anteile. Die Rahmenbedingungen der Gesellschaftsverträge von 1987 sehen jedoch vor, dass nur ganze Prozentpunkte ein Stimmrecht in der Gesellschaft darstellen. Daraus würde laut Funke-Gruppe resultieren, dass die viermal jeweils 0,5 Prozent der Dichands keine Stimmrechte beinhalten. Die Funke-Gruppe ging „aufgrund der im Firmenbuch aufscheinenden Kapitalanteile der Erben in Zusammenhang mit den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen über die Stimmrechte pro Kapitalanteil davon aus, dass es – ohne ihr Zutun – zu einer Stimmrechtsverschiebung gekommen sei, die zu ihrer alleinigen Kontrolle geführt habe.“ (ExtraDienst berichtete)

 

Red.

 

 

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