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OGH: besserer Grundbuch-Zugang für Journalisten

Namenssuche ist erlaubt, wenn öffentliches Interesse an einer Recherche überwiegt.
Pixabay

Auch nach Namen dürfen Journalisten unter gewissen Voraussetzungen suchen

Besseren Zugang für Journalisten und Journalistinnen ins Grundbuch bringt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH). Sie dürfen in Fällen, in denen das öffentliche Interesse an einer Recherche überwiegt, direkt nach Namen suchen, stellte das Höchstgericht laut Standard fest. Das erleichtert die Recherche, zum Beispiel die Suche nach Vermögenswerten von sanktionierten Personen.

Anlass war eine Recherche der Journalisten Michael Nikbakhsh (Profil) und Martin Thür (ORF), welche Vermögenswerte russische Oligarchen in Österreich besitzen. Das war zwar auch bisher theoretisch über das öffentliche Grundbuch möglich, aber aufwendig. Denn an sich kann man nicht nach Namen suchen, sondern nur nach Grundstücken. Nur Personen, die ein „rechtliches Interesse“ haben – etwa Rechtsanwälte oder Notarinnen – können nach Namen filtern.

Thür und Nikbakhsh reklamierten dies auch für Journalisten, die im öffentlichen Interesse recherchieren. Beim Bezirksgericht Innere Stadt und beim Landesgericht Wien hatten sie keinen Erfolg, sehr wohl aber beim Obersten Gerichtshof. Das Informationsinteresse der Medien und deren Recht auf Zugang zu Informationen seien ein Verfassungsrecht. Wenn Journalisten im öffentlichen Interesse recherchieren, könnten sie ein „rechtliches Interesse“ daran haben, im Grundbuch nach Namen zu suchen, befand das Höchstgericht.

So würde etwa bei Personen, die auf den EU-Sanktionslisten stehen, „das Interesse der Presse am Erhalt der begehrten Informationen das Recht auf Datenschutz der im Grundbuch eingetragenen, von den EU-Sanktionen erfassten Personen überwiegen“. Denn es gehe um die für die öffentliche Diskussion wesentliche Kenntnis, „ob Österreich die Sanktionen mitträgt“.

 

apa

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