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ÖZV begrüßt grundsätzlich Gesetzesänderungen

Der ÖZV nimmt zu geplanten Änderungen des Audiovisuellen Mediendienste-, des KommAustria-, sowie des ORF-Gesetz und des Privatradiogesetz Stellung.
© Pixabay

Der ÖZV fordert einheitliche Regelungen für Print- und audiovisuelle Medien, vor allem was Produktplatzierungen betrifft

Der Österreichische Zeitschriften- und Fachmedienverband (ÖZV) hat in einer Stellungnahme im Begutachtungsverfahren zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das KommAustria-Gesetz, das ORF-Gesetz und das Privatradiogesetz geändert werden sollen, seine grundlegende Position dargelegt.
Darin wird einerseits die Einführung von Sorgfaltspflichten und die Regulierungseinbeziehung von Video-Sharing-Plattformen ohne redaktionelle Kontrolle ausdrücklich begrüßt. Andererseits sollte der Auffassung des ÖZV nach in der aktuellen wirtschaftlichen Situation privaten Medienunternehmen nicht mehr zusätzliche finanzielle und administrative Belastungen auferlegt werden, als im Zuge der Umsetzung der Richtlinie zwingend erforderlich ist. Gewünscht wird vor allem ein Verzicht auf das so genannte „Goldplating“.

Keine Hürden bei der digitalen Transformation

Da Video-Subportale von Onlinezeitungen und Onlinemagazinen verlegerischer Herkunft typischerweise quantitativ und bedeutungsmäßig eine untergeordnete Bedeutung im Gesamtangebot – eben der Onlineausgabe der Zeitung bzw. des Magazins haben, muss insbesondere bei der Beurteilung der Schwellenwerte betreffend die Pflichten zur Barrierefreiheit, andererseits bei den Pflichten betreffend einen „Mindestanteil europäischer Werke“ Rechnung getragen werden, um österreichischen Zeitungs- und Magazinverlagen keine zusätzlichen Barrieren bei der ohnehin herausfordernden digitalen Transformation ihrer Medienprodukte zu errichten. So erscheint es dem ÖZV auch nicht sinnvoll, Onlinezeitungen und Onlinemagazine mit Video-Subportalen, auf denen typischerweise Nachrichtenvideos bzw. magazinartige Videos bereitgestellt werden und die sich mit diesem „audiovisuellen Teilangebot“ typischerweise an Erwachsene und nicht an Minderjährige, geschweige denn Kinder richten, Beschränkungen hinsichtlich Jugendschutz aufzuerlegen.

Kostenersatzanspruch für barrierefreie Bereitstellung von Aufrufen

Der Kostenersatzanspruch für barrierefreie Bereitstellung von Aufrufen in Krisen- und Katastrophenfällen wird vom ÖZV begrüßt. Empfehlenswert erscheint ihm allerdings, eine gesetzliche Grundlage für einen weitergehenden Ersatzanspruch kleiner Mediendiensteanbieter – etwa regionaler oder lokaler TV-Sender oder Video-Subportalen von Onlinezeitungen und Onlinemagazinen – zu schaffen.

Gleichbehandlung von Print- und audiovisuellen Medien

Viel Kritik kam von Seiten des ÖZV an der Liberalisierung der Produktplatzierung. Produktplatzierung ist „Below-the-line-Werbung“, die vom Konsumenten nicht direkt als Werbemaßnahme wahrgenommen wird. Demgegenüber ist Produktplatzierung in nicht-audiovisuellen Medien ein Anwendungsfall des § 26 Mediengsetz: Nach dieser Bestimmung müssen Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können. Der ÖZV weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass mit dieser Regelung eine erhebliche und sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen audiovisueller Kommerzieller Kommunikation und kommerzieller Kommunikation in nichtaudiovisuellen Medien, wie insbesondere Zeitungs- und Magazinmedien, und damit ein erheblicher Wettbewerbsnachteil für die Mitglieder unseres Verbands am Werbemarkt geschaffen wird. Um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen, sei ein Nachvollziehen der Liberalisierung der Produktplatzierung für nicht-audiovisuelle Medien in § 26 Mediengesetz unbedingt erforderlich.

Europäische Werke in Abrufdiensten

Gemäß dem vorgeschlagenen § 40 AMD-G sollen künftig grundsätzlich alle Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf haben dafür zu sorgen, dass im Jahresdurchschnitt berechnet zumindest 30% der Titel im jeweiligen Katalog europäische Werke sind und in der Präsentation ihrer Sendungskataloge diese europäischen Werke gegenüber anderen Werken angemessen durch eine eindeutige Kennzeichnung hervorgehoben werden. Der ÖZV ist der Ansicht, dass Mediendienste auf Abruf, die lediglich ein Teilangebot von Onlinezeitungen oder Onlinemagazinen darstellen, von dieser Verpflichtung ausgenommen sein sollten.

Servicestelle und Informationsportal Medienkompetenz

Gemäß dem vorgeschlagenen § 20a KOG, hat die RTR-GmbH für die Bereitstellung eines vielfältigen Informationsangebots zum Thema Medienkompetenz zu sorgen und als Servicestelle für Initiativen in diesem Bereich zu fungieren. Die RTR-GmbH hat ein Informationsportal zu betreiben, auf dem Projekte und Initiativen, die der Vermittlung und Förderung von Medienkompetenz dienen, dargestellt werden.

ÖZV/red

 

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