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„Krone“: Kartellgericht sei nicht zuständig

Formelle Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Auswirkung der Stimmenteilung sei noch Gegenstand diverser Gerichtsverfahren.
© MEF

Die Unstimmigkeiten begannen, als 50 Prozent der “Krone“ an die deutsche (damals noch) WAZ-Gruppe verkauft wurden

Eine Front im Kampf um die “Kronen Zeitung” liegt vorerst still. Das Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien hat sich für nicht zuständig erklärt, weil die “formellen Voraussetzungen” bis dato nicht vorliegen, wie es in einer Aussendung hieß. Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hatte das Kartellgericht im Jänner eingeschaltet.
Grund war,  weil die deutsche Funke-Gruppe im Dezember vergangenen Jahres die alleinige Kontrolle über die “Krone” bei der BWB angemeldet hatte. Die BWB stellte darauf beim Kartellgericht einen Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses.

Hintergrund ist eine Rahmenvereinbarung aus dem Jahr 1987.

Damals verkaufte Gründer Hans Dichand 50 Prozent der “Krone” der deutschen (damals noch) WAZ-Gruppe. Dabei wurde festgeschrieben, dass es pro 1.000 Schilling Stammkapital eine Stimme gibt. Bei einem Stammkapital von 500.000 Schilling verfügte sowohl Dichand als auch die Deutschen über 250 Stimmen. Nach dem Tod Dichands im Jahr 2010 wurde die Stammeinlage auf vier Erben im Umfang von jeweils 62.500 Schilling aufgeteilt.

Da in den Verträgen geregelt war, dass pro 1.000 Schilling eine Stimme besteht, könnte das (was laut Kartellgericht aber strittig ist) so interpretiert werden, dass durch die Abrundung insgesamt zwei Stimmen verloren gegangen sind, weil jeder der vier Erben nun über 62 Stimmen verfügt, was in Summe 248 Stimmen bedeutet, während bei der Stammeinlage der “zweiten” 250.000 Schilling die Stimmenzahl ungeschmälert 250 beträgt.

Die Auswirkung dieser Überlegung ist aber noch in diversen Gerichtsverfahren zu entscheiden. Etwa läuft im Zusammenhang mit der Rahmenvereinbarung aus 1987, mit der die zwei Gesellschaftergruppen festgelegt wurden, ein Schiedsverfahren vor der Schweizer Handelskammer. Daher sieht sich das Kartellgericht vorerst für nicht zuständig, erklärte ein Sprecher auf APA-Anfrage. Zunächst müsste etwa die gesellschaftsrechtliche Wirkung der Aufteilung der Stammanteile und die Beurteilung der Rahmenvereinbarung geklärt werden. Die Entscheidung wurde den Parteien heute zugestellt.

APA/red

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