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Neufassung der Buchpreisbindung einstimmig abgesegnet

Neuregelung tritt mit 1. Jänner in Kraft
© Unsplash

Bei den Bestimmungen zur Buchpreisbindung gibt es künftig Änderungen

Die Buchpreisbindung gilt als gesetzliche oder vertragliche Preisbindung für Bücher und ähnliche Produkte. Verlagen wird dadurch vorgeschrieben, für jedes Buch einen unveränderten Preis festzusetzen und bekanntzumachen. Dieser ist für alle Letztverkäufer verbindlich und darf nicht unter- und überschritten werden darf. Möglich macht diesen Eingriff in die freie Marktwirtschaft die Sonderstellung von Büchern als Kulturgut.

Nun soll für die Buchpreisbindung ab dem kommenden Jahr einige Neuerungen in Kraft treten. Am Montag sprach sich der Kulturausschuss einstimmig für etwaige Änderungen aus. Das neue Gesetz solle weiterhin das Kulturgut Buch schützen und ein breites sowie qualitätsvolles Angebot von Büchern zu angemessenen Preisen sichern, meinte die Kulturstaatssekretärin Andrea Mayer laut einer Aussendung der Parlamentskorrespondenz.

So soll eine zentrale Neuerung in der Buchpreisbindung die Ersetzung des Begriffs “Letztverkaufspreis” durch den “Mindestpreis” sein. Dieser stelle einen Bruttopreis dar, in dem die Umsatzsteuer enthalten ist. Die Preisbindung legt fest, dass Letztverkäufer den Mindestpreis um höchstens fünf Prozent unterschreiten können. Ausnahmen gelten für ausdrücklich angekündigte “Lagerabverkäufe”. Präzisiert werden auch die Ausnahmeregelungen für ein Abweichen vom festgelegten Mindestpreis. Beim Verkauf an öffentliche Bibliotheken und Schulbibliotheken kann er um maximal zehn Prozent unterschritten werden. Zudem können Letztverkäufer ihren Branchenkollegen oder Autoren günstigere Preise anbieten.

 

APA/ Red.

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