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Checkliste zur Sondermedienförderung

Förderungswürdig sind nur bestimmte Zeitungen und Zeitschriften.
© Pixabay

Die Förderung soll innerhalb von zwei Monaten ausgezahlt werden

Ende Juni hat die Bundesregierung eine Sondermedienförderung in der Höhe von drei Millionen Euro beschlossen. Sie soll Wochen-, Regional- und Online-Zeitungen bzw. Zeitschriften erstmals eine staatliche Hilfe während der Covid-19 Pandemie geben, die vom Einbruch des Werbemarkts besonders betroffen sind. Sie ist auch für österreichische Publisher-Portale gedacht, die gerade während der Krise eine viermal höhere Reichweite erzielten. Allerdings ist die Förderung an verschiedene Auflagen (siehe Regierungsvorlage zur Änderung des Presseförderungsgesetzes!) gebunden: So werden Zeitschriften nur dann gefördert, wenn sie zumindest viermal jährlich in einer Druckauflage von mindestens 5.000 Stück erscheinen und in Österreich im freien Verkauf oder im Abonnementbezug erhältlich sind. Davon ausgenommen sind Nachschlagewerke, Bastelzeitschriften, Kundenzeitschriften, Vereinszeitungen und Publikationen von Interessensvertretungen. Bei Regionalzeitungen ist eine verbreitete Auflage von 200.000 Stück erforderlich, und sie muss mindestens sechsmal im Jahr erscheinen.

Bei der Förderung von Digitalmedien ist Folgendes genau zu berücksichtigen: Im Jahr 2019 muss ein Mindestumsatz von 15.000 Euro und ein Maximalumsatz von 100.000 Euro erwirtschaftet worden sein. Für die Bemessungsgrundlage werden beispielsweise Abonnements oder Zahlungen für kostenpflichtige Inhalte, Spenden von Usern und Erlöse aus der kommerziellen Kommunikation berücksichtigt. Beiträge von Gebietskörperschaften, politischen Parteien oder ihnen nahestehenden Organisation sind von der Berechnung ausgeschlossen. Der Gesamtumsatz sollte aber überwiegend aus dem Verkauf von Abonnements und einzelnen kostenpflichtigen Inhalten lukriert werden. Außerdem müssen die Umsatzzahlen von einem unabhängigen Wirtschaftstreuhänder überprüft sein.

Die Förderung ist unter Offenlegung der Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse innerhalb von 30 Tagen ab Kundmachung des diesbezüglichen Bundesgesetzes bei der KommAustria zu beantragen. Die Höhe berechnet sich anhand der direkten und indirekten Personalkosten für die Erstellung von Verbreitung von Inhalten im Zeitraum März bis Juni 2020. Bezogene Kurzarbeitshilfe wird dabei nicht in Abzug gebracht. Die maximale Fördersumme ist mit 200.000 Euro begrenzt.

PA/red

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