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In Cookies muss aktiv eingewilligt werden

Laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs genügt ein voreingestelltes Ankreuzkästchen nicht.
© Pixabay

Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Rechtssache C-673/17) muss ein Internetnutzer aktiv in das Setzen von Cookies einwilligen. Cookies sind Textdateien, die der Anbieter einer Website auf dem Computer des Nutzers der Website speichert und bei ihrem erneuten Aufruf durch den Nutzer wieder abrufen kann, um die Navigation im Internet oder Transaktionen zu erleichtern oder Informationen über das Nutzerverhalten zu erlangen. Eine voreingestellte Zustimmung zum Speichern der Daten, der nur durch Entfernen des Häkelchens widersprochen werden kann, ist demnach unzulässig.

Anlass war eine Klage der deutschen Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Online-Gewinnspielanbieter Planet49, der so eine Voreinstellung nutzte: Auf der Anmeldeseite des Gewinnspiels gab es ein Kästchen, bei dem bereits ein Häkchen zur Zustimmung gesetzt war, sodass die Nutzer der Website automatisch in die Anwendung von Cookies einwilligten. Zwar konnte dieses Häkchen wieder entfernt werden, aber diese Vorgangsweise hielt die Verbraucherzentrale für unzulässig. Sie bemängelte, dass diese Praxis den Verbrauchern keine aussagekräftige Information vermittle und keine rechtskonformen Wahlmöglichkeiten eröffne. Der EuGH folgte in seinem Urteil dieser Aussage. Der Gerichtshof stellt klar, dass die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt werden muss. Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stellt deshalb noch keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar.

Der EuGH erklärt dazu weiters: „Das Unionsrecht soll den Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass „Hidden Identifiers“ oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen.“ Er stellt zudem klar, dass „der Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies u. a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen muss“.

PA/red

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