Im Streit um die A1-Werbung bezüglich des „Null-Euro“-Handys kam es zu einem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil des Handelsgericht Wien, wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) mitteilte. Demnach sei die Werbung irreführend, denn es sei nicht oder nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass das Angebot nur mit einem bestimmten Vertrag gilt und dass Kosten für Servicepauschale, Aktivierungsgebühr und den Tarif anfallen – und außerdem eine 24-monatige Bindungsdauer gilt.
Irreführende Geschäftspraktik
Das Handelsgericht Wien habe eine irreführende Geschäftspraktik gesehen und habe geurteilt, dass sowohl das Werbeposter als auch die Google-Ads-Werbung irreleitend gewesen sei. Denn die Werbung lasse wesentliche Informationen vermissen, die Marktteilnehmer für eine informierte geschäftliche Entscheidung brauchen. So müsse in blickfangartiger Werbung ein aufklärender Hinweis gleich auffällig sein wie der Blickfang selbst. Das sei bei der A1-Werbung nicht der Fall gewesen. A1 müsse unterlassen „den Preis des Mobiltelefons mit ‚€ 0‘ oder sinngleich zu bewerben, ohne auf sonstige belastende Bedingungen und Preisbestandteile klar zugeordnet und ähnlich deutlich hinzuweisen, insbesondere auf die monatliche Grundgebühr, die Länge der Mindestvertragslaufzeit, die jährliche Servicepauschale und die einmalige Aktivierungsgebühr (jeweils den Betrag)“, heißt es im Urteil.
APA/ Red.