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Funke. Krone. Dichand. Benko. Addendum.

Als einer der erfahrensten und besten Medienanwälte Österreichs bewertet Dr. Georg Zanger für ExtraDienst drei aktuelle mediale Streitsituationen.
© MG Mediengruppe

Georg Zanger

Von Clemens Nechansky

ExtraDienst: Die Funke-Gruppe – als Miteigentümer der Kronen Zeitung – versucht, Christoph Dichand mittels Entlassungsklage als Chefredakteur und Herausgeber loszuwerden. Wie sehen Sie diesen Fall?

Dr. Georg Zanger: Laut Medienberichten wird Dichand vorgeworfen, dass er Entnahmen aus dem Unternehmen getätigt hat, die Privatentnahmen sind und mit dem Unternehmen nichts zu tun haben. Das könnte den strafrechtlichen Tatbestand der Untreue darstellen, wenn er alle Eigentümer nicht im Vorhinein verständigt und um Erlaubnis ersucht hat. Untreue kann aber nur wissentlich, also mit Vorsatz, begangen werden. Da entstehen bei mir schon Zweifel. Vor allem bei Art und Höhe der entsprechenden Beträge. Meiner Meinung nach passiert so etwas in jedem Unternehmen immer wieder. Dass man Spesen in eine Abrechnung oder Steuererklärung aufnimmt, die dann bei einer Steuerprüfung rausfallen. Ich würde diese Sache nicht überbewerten. Außer es gelingt tatsächlich der Nachweis, dass diese Beträge am Miteigentümer vorbei entnommen wurden.

ED: Was könnte passieren, wenn eine Untersuchung eine vorsätzliche Untreue zu Tage bringt?

Zanger: Dann könnte die Funke-Gruppe eine Strafanzeige machen. Das könnte ein Entlassungsgrund sein. Hier wird aber auch das Verhältnis zum Gesamtaufwand des Unternehmens zu beachten sein und ob so ein Vorgehen eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht. All das kann man aber aus der Ferndiagnose nicht beurteilen, das kann nur im Detail erörtert werden.

ED: Über die Entlassung von Dichand gab es ja bereits eine Abstimmung der Krone-Gesellschafter. Christoph Dichand stimmte mit der Familie Dichand gegen die Entlassung. Dadurch gab es ein Patt und er wurde nicht entlassen. Ob er berechtigt war mitzustimmen, ist umstritten.

Zanger: Das beurteile ich anders, als es in manchen Medien dargelegt wird. Die Meinung von Kostner/Umfahrer ist folgende: Es gibt kein Stimmrechtsausschluss, wenn ein Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter ist, als solcher abberufen werden soll. Hier gehen allerdings die Meinungen auseinander. Die Funke-Gruppe hat offenbar eine Klage beim Handelsgericht eingereicht. Mit dem Argument, dass Dichand sein Stimmrecht nicht ausüben hätte dürfen. Wenn diese Klage erfolgreich wäre, würde Dichands Stimme nicht mitzählen und eine Entlassung wäre wirksam. Dann müsste er beim Arbeitsgericht wegen ungerechtfertigter Entlassung klagen.

ED: Ihrer Meinung nach ist also das Handelsgericht zuständig und nicht, wie in den Medien kolportiert, das Arbeitsgericht?

Zanger: Das ist prinzipiell richtig. Allerdings stellt sich in dieser Auseinandersetzung eine weitere Frage. Und zwar, ob das Handelsgericht tatsächlich zuständig ist. Weil, soweit bekannt ist, wurden bisher alle Streitigkeiten über Schiedsgerichte ausgefochten. Und wenn in dem Gesellschaftsvertrag eine Schiedsklausel enthalten ist, wäre zu prüfen, ob die nicht für alle Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern gilt.

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ED 4 2019
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