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Harte Strafen bei unlauterem Wettbewerb

Ein Gastkommentar von Rechtsanwalt Prof. Dr. Georg Zanger zum Rauchverbot.
© pixabay.com / Snap_it

Gastronomen haben nicht die Beamten, sondern die Konkurrenz zu fürchten.

Die Novelle zum Nichtrauchergesetz bringt, beginnend mit 1.11.2019, Klarheit in Abgrenzungsdiskussionen, welche Teile eines Gastlokales eine Raucherlaubnis erhalten können. Ab diesem Zeitpunkt ist nämlich das Rauchen, unabhängig von der Art eines Gastlokales gänzlich verboten, sodass es auch keine Ausnahmen geben kann. Das Rauchverbot gilt nicht bloß für Zigaretten, sondern auch für sogenannte Shisha – Pfeifen und E-Zigaretten. Das Gesetz sieht bei Verstößen Strafen bis zu € 10.000,- vor. Tatsächlich wird es aber, zu mindestens anfangs, wesentlich geringere Strafen geben. Dazu kommt, dass je nach Bundesland unterschiedlich vorgegangen wird. So wird in Innsbruck für eine Übergangszeit Aufklärung vorgezogen, während in Wien die Beamten angewiesen sind, bei Gesetzesverstößen unverzüglich Strafen zu verhängen.

Unlauterer Wettbewerbsvorteil

Wirklich teuer wird es allerdings, wenn Mitbewerber, verbunden mit der Behauptung, dass der gegen das Rauchverbot verstoßende Gastwirt unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber gesetzestreuen Gastunternehmen bewirkt, vor Gericht ziehen. Tatsächlich wird eine Vielzahl der rauchenden Gäste ein Lokal vorziehen, in dem das Rauchen gestattet wird.

Nach der alten Gesetzeslage war es noch zulässig, in bestimmten kleinen Lokalen und Bars zu rauchen und darüber hinaus Lokale so zu gestalten, dass der kleinere Raum Rauchern zur Verfügung stand. Durch die nunmehr geltende einheitliche Regelung ist kein Freiraum mehr gegeben. Es kann auch keinen guten Glauben geben, Gäste rauchen lassen zu dürfen.

Keine Auslegungsirrtümer

Während vormals verschiedene Ansichten über das Größenverhältnis zweier Räume in einem Gastlokal darüber bestehen konnten, welcher der beiden Räume nach Quadratmetern größer war, bzw. mehr Gäste aufnehmen und von Gericht ein Auslegungsirrtum angenommen werden konnte, ist dieses Argument ab 1.11.2019 obsolet.

Das hat zur Folge, dass ein Gastwirt, der das Rauchen seiner Gäste auch nur vorübergehend gestattet jedenfalls unlauter handelt und nicht nur zurecht geklagt werden kann, sondern vor allem auch damit rechnen muss, dass Einstweilige Verfügungen gegen ihn erlassen werden. Der Betroffene muss dann unverzüglich sein rechtswidriges Verhalten einstellen, andernfalls drohen hohe Strafen. Die Exekutionsordnung sieht die Verhängung von Strafen vor, die täglich von Verletzung zu Verletzung angehoben werden können und bis zu € 100.000,- pro Tag erreichen können. Nur so sieht das Gesetz eine Garantie dafür gegeben, dass Mitbewerber die Strafen nicht in Kauf nehmen und ihr rechtswidriges Verhalten fortsetzen.

Klagen gegen das Rauchverbot

So wie das auch schon nach dem alten Gesetz der Fall war, werden sich Gruppen von Gastronomen und Privaten zu Klagsvereinen zusammenschließen und Rechtsanwälte sich darauf spezialisieren, Gastronomen bei Verstößen gegen das Rauchverbot zu klagen. Nachdem der Verfassungsgerichtshof den Antrag der Gastronomie gegen das Rauchverbot abgelehnt hat ist auch kein weiteres Rechtsinstrument gegeben, das Rauchverbot zu Fall zu bringen. Zwar steht die Entscheidung zu sogenannten Shisha – Bars noch aus, doch könnte auch eine Stattgebung deren Beschwerde an der generellen Situation nichts ändern.

Aus diesen Gründen ist es dringend zu raten, dass sämtliche Gastronomiebesitzer mit sofortiger Wirkung das Rauchen in ihren Lokalen verbieten, keine Aschenbecher zur Verfügung stellen, Gäste, die gegen das Verbot verstoßen des Lokals verweisen und nachhaltig, das heißt dokumentiert, dafür Sorge tragen, dass in ihren Räumen kein Gesetzesverstoß gegen das Rauchergesetz erfolgt.

Zanger 2 19. März 2024
Rechtsanwalt Prof. Dr. Georg Zanger © Archiv
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