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EuGH-Gutachten: Wettbewerbshüter können Datenschutz berücksichtigen

Rechtsstreit von Facebook und deutschem Kartellamt
© Unsplash

Das deutsche Kartellamt hat 2019 Facebook untersagt, Nutzerdaten seiner Dienste ohne die freiwillige Erlaubnis der Nutzer mit deren Facebook-Konten zu verknüpfen

Im Rechtsstreit um die Datensammelpraxis des Facebook-Konzerns Meta hält ein EuGH-Gutachter es unter bestimmten Bedingungen für zulässig, dass Wettbewerbshüter auch die Einhaltung von Datenschutzregeln prüfen. Hintergrund ist eine Entscheidung des deutschen Bundeskartellamts von 2019, die Verknüpfung von Nutzerdaten verschiedener Dienste wie Instagram oder WhatsApp mit Facebook-Konten einzuschränken.

Dagegen wehrt sich der US-Konzern vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, das den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung von Rechtsfragen bat. Eine nationale Wettbewerbsbehörde sei zwar nicht befugt, einen Verstoß gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) festzustellen, argumentierte EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos am Dienstag in Luxemburg. Sie könne jedoch in Ausübung ihrer eigenen Zuständigkeiten berücksichtigen, ob eine Geschäftspraxis mit der DSGVO vereinbar sei. Dies könnte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls “ein wichtiges Indiz” für die Feststellung sein, ob diese Praxis einen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften darstelle, hieß es in einer Mitteilung des Gerichtshofs weiter. Die Behörde müsse jedoch alle Entscheidungen der nach DSGVO zuständigen Aufsichtsbehörde berücksichtigen und sich gegebenenfalls mit ihr abstimmen. Das Gutachten ist allerdings nicht bindend – der Einschätzung des Generalanwalts folgen die EuGH-Richter oft, aber nicht immer. Ein Urteil ihrerseits ist üblicherweise erst in einigen Monaten zu erwarten.

Das deutsche Kartellamt hatte 2019 juristisches Neuland betreten und dem Facebook-Konzern untersagt, Nutzerdaten seiner Dienste wie Instagram und Whatsapp oder von Websites anderer Anbieter ohne die freiwillige Erlaubnis der Nutzer mit deren Facebook-Konten zu verknüpfen. Das Unternehmen dürfe einen Nutzer nicht von seinen Diensten ausschließen, wenn er die Einwilligung nicht erteilt, erklärte Kartellamtspräsident Andreas Mundt damals. Die Behörde argumentierte, dass Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke marktbeherrschend sei und diese Stellung missbrauche.

Das Unternehmen widersprach: Popularität sei nicht gleichbedeutend mit Marktbeherrschung. Denn das Unternehmen konkurriere mit vielen anderen Angeboten wie Youtube, Snapchat oder Twitter um die Aufmerksamkeit und die Zeit der Nutzer. Facebook halte sich an die DSGVO, für deren Kontrolle in diesem Fall die irische Datenschutzbehörde zuständig sei.

 

APA/ Red.

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