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Erlassung der Einstweiligen Verfügung gegen den ORF

Thurnhofer klagt über einseitige Berichterstattung
© ethos.at

Magister Hubert Thurnhofer wirft dem ORF einseitige Berichterstattung rund um die Bundespräsidentenkandidatur vor

Der zur Bundespräsidentenwahl antretende Magister Hubert Thurnhofer hat sich an seinen Rechtsanwalt Dr. Andreas Cwitkovits gewandt, um einen Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung (EV) gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) einzubringen. Bislang habe der ORF keine einzige Sekunde über Thurnhofer berichtet. Dies stelle eine Verletzung mehrerer Paragrafen des ORF-Gesetzes dar.

„Da der Österreichische Rundfunk in seiner Berichterstattung über die bevorstehende Bundespräsidentenwahl den Antragsteller als Kandidaten dieser Wahl in keiner Weise berücksichtigt, sohin vielmehr völlig ignoriert hat, und im Unterschied dazu über die Kandidatur des derzeitigen Amtsinhabers immer wieder ausführlich berichtet und somit dessen Wahlchancen grob gleichheitswidrig fördert, wird zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf Gleichbehandlung” der Antrag auf EV gestellt, heißt es.

Klageschrift

„Der Antragsteller (Hubert Thurnhofer) hat gegenüber der Antragsgegnerin (Österreichischer Rundfunk, ORF), einer gesetzlich eingerichteten Stiftung öffentlichen Rechts, wiederholt und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er als dazu grundsätzlich nach dem Gesetz berechtigter österreichischer Staatsbürger zur Bundespräsidentenwahl antreten bzw. als diesbezüglicher Wahlwerber auftreten wird. Der derzeitige Amtsinhaber hat dies ebenso gegenüber der Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht.
Der aktuelle ‘Status’ der beiden genannten Wahlwerber in Bezug auf die bevorstehende Bundespräsidentenwahl ist insofern gleich, als es mangels der Festsetzung des gesetzlich vorgesehenen Stichtags durch den Nationalrat noch keine Einbringung von Wahlvorschlägen (einschließlich der Unterstützungserklärungen) gab und geben konnte. Der Amtsinhaber ist diesbezüglich gegenüber dem Antragsteller nach der Gesetzeslage in keiner Weise als privilegiert anzusehen oder als privilegiert zu behandeln. (Der Amtsinhaber ist daher ebenso nicht mehr als bloß ein potentieller Kandidat).
Die Antragsgegnerin als das wichtigste Medienunternehmen Österreichs hat anlässlich ihrer Berichterstattung über die Wahl diesen fundamentalen Grundsatz der Gleichbehandlung potentieller Wahlwerber für das Amt des Bundespräsidenten mehrfach grob verletzt! Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz), BGBl. Nr. 379/1984 idgF, stellt klare Regeln auf, um diese Gleichbehandlung zu sichern und einem diesbezüglich Benachteiligten zu ermöglichen, sich gegen derartige Verletzungen zur Wehr zu setzen. Das ORF-Gesetz ist demgemäß als Schutzgesetz im Sinne der schadenersatzrechtlichen Grundsätze anzusehen und entfaltet unmittelbare Wirkung zugunsten des von einer ungleichen Berichterstattung Betroffenen. In besonderer Weise gilt dies für potentielle Kandidaten für die Wahl zum Amt des österreichischen Bundespräsidenten“, so begründet Dr. Cwitkovits den sicherungsfähigen Anspruch von Thurnhofer.

Unfaire Mittel?

Dabei habe der Bundespräsident-Kandidat 2022 bislang 28 Presseaussendungen via Nachrichtenagentur presstext.com versandt und den ORF direkt kontaktiert – konkret die für Informationssendungen zuständige Eva Karabeg. So soll der ORF-Kundenservice nicht bereit gewesen sein, Thurnhofer die Telefonnummer der ZiB-Redaktionen beziehungsweise von Eva Karabeg bekannt zu geben. Der Kundenservice hätte sich somit als Mauer vor den Redaktionen ausgebaut, anstatt essenzielle Informationen an die Zuständigen weiter zu leiten.

Thurnhofer habe die einseitige Hofberichterstattung des ORF bei der Wahl des Bundespräsidenten schon mehrfach kritisiert. Allerdings würde der ORF über Kritik nicht diskutieren und diese einfach ignorieren. „Das Verhalten des ORF ist nicht nur antidemokratisch, es ist auch ein massiver Machtmissbrauch, denn der ORF ist mehr als eines von vielen Medien des Landes. Der ORF ist bekanntlich eine rein staatliche Institution und somit Teil des Staatsapparates. Wie und was er über politische Ereignisse und Persönlichkeiten berichtet, hat im Fall der Bundespräsidentschaftswahl direkten Einfluss auf die Entscheidungen potenzieller Wähler”, erläutert Thurnhofer. „Von wem hat der Kandidat VdB die notwendigen Telefonnummern, damit er rechtzeitig die ZiB-Redaktion verständigen konnte, damit diese eine Sondersendung organisiert? Hat er sie in der Präsidentschaftskanzlei bekommen, oder vielleicht direkt vom neuen Vorsitzenden des ORF-Stiftungsrates, Lothar Lockl, der 2016 Wahlkampfleiter von VdB war? Sein Amt und seine Kandidatur will er streng voneinander trennen, hat der Kandidat VdB bei seiner Pressekonferenz am 23. Mai 2022 verkündet. Das ist offensichtlich ein leeres Versprechen. Damit beginnt VdB seine zweite Kandidatur so wie seine erste Kandidatur mit einer Lüge. 2016 hat er behauptet, er sei ein ‘unabhängiger Kandidat’. Fakt ist, dass die GRÜNEN aus ihrer Parteikasse (somit letztlich aus öffentlichen Mitteln) den Kandidaten VdB mit 4,8 Millionen Euro unterstützt haben. Dazu kommt, dass VdB 2016 das gesetzlich limitierte Wahlkampfbudget von 7 Millionen Euro um 800.000 überschritten hat“, fährt er fort.

ORF-Gesetze

Mit dieser Weigerung, die Österreicherinnen und Österreicher über die Kandidatur von Hubert Thurnhofer zu informieren, habe der ORF, insbesondere die Redakteurinnen und Redakteure aller Radio- und TV- Nachrichtenabteilungen, folgende Gesetze gebrochen:

  • §4.
    (5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote weiters für 1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;
    2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;
    3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität zu sorgen.
    (6) Unabhängigkeit ist nicht nur Recht der journalistischen oder programmgestaltenden Mitarbeiter, sondern auch deren Pflicht. Unabhängigkeit bedeutet Unabhängigkeit von Staats- und Parteieinfluss, aber auch Unabhängigkeit von anderen Medien, seien es elektronische oder Printmedien, oder seien es politische oder wirtschaftliche Lobbys.
  • §10.
    (5) Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.

Dr. Cwitkovits erläutert: “Das ORF-Gesetz gründet auf dem Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, das klar festhält, dass der Rundfunk eine öffentliche Aufgabe ist. Laut der verfassungsgesetzlichen Grundsatzregelung sind überdies ausdrücklich zu gewährleisten die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der diesbezüglichen Aufgaben betraut sind. Aus den beschriebenen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorschriften ergibt sich, dass es den Verantwortlichen der Antragsgegnerin keineswegs nach Belieben und Willkür freisteht, über Kandidaturen und Kandidaten zu öffentlichen Wahlen zu berichten oder auch nicht. Sie haben sich an das gesetzliche Regelwerk zu halten, vor allem was die Unparteilichkeit der Berichterstattung sowie die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt anbelangen. Es mag sein, dass der Amtsinhaber naturgemäß von Haus aus höhere Bekanntheit in der Öffentlichkeit genießt, im Unterschied zu einem Newcomer. Dies rechtfertigt eine Ungleichbehandlung aber nicht!”

 

PA/ Red.

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