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Datenschutz-Abmahnwelle wird für Anwalt zum Eigentor

Grazer Anwalt zeigte Kollegen wegen des Verdachts auf Betrug an.
Pixabay

Streit um Abmahnungen wegen Google-Schriften

Der Grazer Anwalt Harald Christandl hat auf die massenhaften Abmahnschreiben des niederösterreichischen Anwalts Marcus Hohenecker reagiert: Er hat seinen Berufskollegen bei der Staatsanwaltschaft Graz wegen des Verdachts auf Betrug angezeigt. Für Hohenecker gilt die Unschuldsvermutung.

Eine Mandantin von Christandl sollte 190 Euro Schadenersatz zahlen, berichtet der Kurier. Ihre Website verstoße gegen die Datenschutzgrundverordnung. Schließlich verwende sie Google-Schriften. Sind diese Schriften nicht auf dem Server gespeichert, wird die IP-Adresse von Besuchern der Website an Google weitergeleitet. Die Mandantin von Hohenecker sah laut ihrem Anwalt darin einen Kontrollverlust über ihre Daten. Dadurch sei ein Gefühlsschaden eingetreten. Der Anwalt sieht den Fehler in der falschen Programmierung der Websites. Mittlerweile hätten die auf die Erstellung der Websites spezialisierten Unternehmen dazu gelernt, merkt Hohenecker im Gespräch an.

Laut Christandl bestehe aber der Verdacht, dass die Websites gezielt abgesucht wurden und die Mandantin von Hohenecker keinen Gefühlsschaden erlitten habe. Vor allem seien sehr viele Abmahnungen verschickt worden. Alleine bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich meldeten sich mehr als 300 Mitgliedsbetriebe, die Post vom “Datenschutzanwalt” bekommen haben, berichten die Niederösterreichischen Nachrichten. Insgesamt sollen mehr als 10.000 Briefe sein, die laut Kurier ausgeschickt wurden.

Marcus Hohenecker entgegnet, dass ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung bereits die Abmahnung rechtfertige. Die Datenschutzbehörde wiederum merkt dazu an: „Es wird aber ausdrücklich klargestellt, dass die Feststellung von Rechtsverstößen in Datenschutzangelegenheiten in Österreich ausschließlich in die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde oder der österreichischen Gerichte fällt, jedoch keinesfalls von privaten Einrichtungen oder Privatpersonen vorzunehmen ist. Die Feststellung einer Datenschutzverletzung kann somit immer erst nach Durchführung eines gesetzlich bestimmten, formgebundenen Verfahrens erfolgen.“

Mehrere Anwälte würden derzeit um die Empfänger der Abmahnbriefe buhlen und sich so ein zusätzliches Geschäft erwarten. Er sehe der Anzeige sowie dem angekündigten Disziplinarverfahren bei der Anwaltskammer Niederösterreich gelassen entgegen, erklärt Hohenecker gegenüber der APA. Aber: „Es wundert mich nicht, das es hier den Wunsch nach Aufklärung gibt“, ergänzt Hohenecker.

 

apa

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