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Ausweitung des Zuständigkeitsbereichs des Presserats

Nichtkommerzielle Rundfunksender können sich freiwillig der Selbstkontrolle des Organs unterziehen
© Unsplash

Der österreichische Presserat ist künftig für mehr als nur periodische Druckwerke zuständig

Durch eine Änderung der Statuten und der Verfahrensordnung am Mittwoch durch den Trägerverein, wurde die Zuständigkeit des österreichischen Presserats auf nichtkommerzielle Rundfunksender ausgeweitet. Freie Radio-und Fernsehsender können sich somit ab sofort freiwillig der Selbstkontrolle des Organs unterziehen und den Ehrenkodex für die österreichische Presse anerkennen.

Das heißt, der Presserat ist künftig für nichtkommerzielle Rundfunksender nur dann zuständig, wenn dieser die Übernahme der Selbstkontrolle durch den Presserat beantragt und die Anerkennung des Ehrenkodex zusichert. Diese Öffnung ist für Dieter Henrich, Präsident des Trägervereins, „ein sehr positives Signal“. “Durch die Anerkennung des Ehrenkodex haben diese Sender nun die Möglichkeit, ihr Verantwortungsbewusstsein und ihren Willen zur journalistischen Qualitätssicherung zum Ausdruck zu bringen”, wurde er in einer Aussendung zitiert. Auch Helga Schwarzwald, Geschäftsführerin des Verbands Freier Rundfunk, steht der Ausweitung des Zuständigkeitsbereichs positiv gegenüber. Mitglieder haben laut ihr nun die Möglichkeit “hohen medienethischen Standards auch gegenüber dem Presserat unter Beweis zu stellen“, sodass man gemeinsam ein Zeichen setzen könne.

Bislang hatte sich die Zuständigkeit des Presserats ausschließlich auf periodische Druckwerke und deren „ergänzende Medien“ beschränkt. Die Anerkennung der Schiedsgerichtsbarkeit des Selbstkontrollorgans steht bei manchen Medien allerdings noch aus. Diese ignorieren die gegen sich gerichteten Entscheidungen. Doch auch selbst all jene Nachrichtenunternehmen, die den Presserat anerkennen, müssen im Falle eines Beschwerdeverfahrens eine allfällige Entscheidung des Selbstkontrollorgans abdrucken. Dies tritt jedoch nur selten ein, da sich hierfür eine von der Berichterstattung direkt betroffene Person an den Presserat wenden muss. Häufiger kommt es zu selbstständigen Verfahren, bei denen sich jeder an das Organ wenden kann. Im Falle einer Rüge sind betroffene Medien aufgerufen, freiwillig über die Entscheidung zu berichten.

APA/ Red.

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