VKI gegen Klausel von Mobilfunkern.
Wenn ein Kunde lieber per Zahlschein oder Onlinebanking zahlt und dem Unternehmen keine Einzugsermächtigung auf das Konto einräumt, wird oft ein „Strafentgelt“ verrechnet. Seit 1.11.2009 verbietet jedoch das Zahlungsdienstegesetz Unternehmen, eine solche Zahlscheingebühr einzuheben. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat die Mobilfunkunternehmen mobilkom, T-Mobile, Orange und Hutchison 3G wegen einer solchen Vertragsklausel geklagt und vor dem Wiener Handelsgericht nun Recht bekommen. Der Aufwand für die Bearbeitung aller Zahlungen müsse vielmehr im Grundentgelt kalkuliert werden.
Der Entscheidung zufolge darf das zusätzliche „Entgelt für die Bearbeitung Ihrer Zahlung“ in der Höhe von 2,50 Euro pro Zahlung nicht mehr verrechnet werden. Darüber hinaus sieht das HG Wien ebenfalls jene Klausel als gröblich benachteiligend an, derzufolge bei manchen Leistungen ausschließlich via Einzugsermächtigung gezahlt werden soll. Auch diese Klausel ist unwirksam. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Ein Test zeigt, dass auch Medienunternehmen nur ungern auf die Zahlscheingebühr verzichten. Die Tageszeitung „Die Presse“ stellt dem Abonnenten weiterhin eine „Bearbeitungsgebühr“ von 2 Euro in Rechnung. Nach einem Anruf beim Leserservice und nach kurzer Diskussion verzichtete man schließlich diese einzuheben.
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